Grundig GV 470 S VPT DVR User Manual


 
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8. Wissenswertes
Technische Daten
Dieser Videorecorder entspricht den
Sicherheitsbestimmungen nach VDE 0860 und somit den
internationalen Sicherheitsvorschriften IEC 65 bzw. CEE 1.
Auf keinen Fall dürfen Sie den Recorder öffnen.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Eingriffe
entstehen, übernimmt der Hersteller keine Garantie.
FS-Norm: CCIR, PAL B/G/H, 625 Zeilen
CCIR, SECAM B/G, 625 Zeilen
System: VHS
Netzspannung: 220 ... 240 V
~, ± 10%, 50 Hz
Gewicht: ca. 5,5 kg
Leistungsaufnahme:
– bei Aufnahme: ca. 23 W
– im EE-Betrieb: 18 W
– Stand by
Modulator ausgeschaltet: 12 W
Betriebslage: waagrecht
Umgebungstemperatur: +10°C bis +35°C
Relative Luftfeuchte: bis zu 80%
Umspulzeit bei
Vor-/Rücklauf: mit E 180-Cassette
typisch 95 Sekunden
Euro-AV-Buchsen: 21-polig
(DIN/EN 50049)
Antennen-
Eingangsbuchse: Koaxial B, Eingang 75
(DIN 45325)
Antennen-
Ausgangsbuchse: Koaxial S, Ausgang 75
(DIN 45325)
Audio-Buchsen:
R
ň L 2 Cinch
R
Ň L 2 Cinch
Satelliten-Steuerbuchse: 1 Cinch
Kopfhörerbuchse: 3,5 mm
Kopfhörer-Impedanz: 8 - 2 k
Mikrofonbuchse: 3,5 mm
Mikrofonpegel: 2 mV
Video-Buchse: 3,5 mm
VIDEO IN
Audio-Buchsen: 3,5 mm
AUDIO IN
Beigepacktes Zubehör:
Fernbedienung RP 47
2 Batterien, 1,5 V–, Typ LR 6
HF-(Antennen) Verbindungskabel
Edit-Kabel 5-polig
Edit-Kabel 3-polig
EURO-AV-Kabel
S-VHS-Kabel
Cinch-Kabel
Adapter 2,5mm
/3,5mm
Netzkabel
Einstellstift zum Kanaleinstellen
Bedienungsanleitung
In der Bundesrepublik Deutschland sind folgen-
de rechtliche Vorschriften zu beachten:
1.Videorecorder mit Fernsehempfangsteil sind gebührenpflichtige Rundfunkempfangs-
geräte, die bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der Rundfunkanstalten anzumelden
sind:
Anschrift:
Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten,
Freimersdorfer Weg 6, Postfach 100 850, 50829 Köln 1.
Eine Anmeldung ist für ausschließlich privat betriebene Videorecorder nicht erforder-
lich, wenn der Rundfunkteilnehmer für seinen Haushalt bereits ein Fernsehgerät ange-
meldet hat. Im geschäftlichen Bereich ist jeder einzelne Videorecorder gebühren-
pflichtig und anzumelden. Auskünfte erteilen im Zweifel die GEZ und die Rundfunkan-
stalten.
2. Das Urhebergesetz gestattet Aufzeichnungen von Fernsehsendungen zu privaten
oder zu sonstigem eigenen Gebrauch. Öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung von
mitgeschnittenen Fernsehsendungen ist nicht erlaubt, verpflichtet zu Schadenersatz
und ist ggf. strafbar. Hierfür müßten vorab die Rechte insbesondere der Rundfunk-
anstalten und der Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG-Wort usw.) eingeholt
werden. Auskünfte und Merkblätter erhalten Sie von den Rundfunkanstalten.
3. § 47 Schulfunksendungen
Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen
einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung
gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen.
Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder
vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind
spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden
Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung
gezahlt wird.
Das komplette Zubehör-Programm finden Sie in der
»GRUNDIG-REVUE«, die im Fachhandel für Sie bereitliegt.
Änderungen und Irrtümer vorbehalten!